Nach geltendem Recht werden die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Der EuGH hat bestätigt, dies widerspricht dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Mit einem Gesetzesentwurf fordern Beate Müller-Gemmeke und Jerzy Montag die Bundesregierung auf, diesen Satz im BGB zu streichen.
Der EuGH hat am 19. Januar 2010 die Rechtssache „Kücükdeveci“ entschieden. Daraus ergibt sich, dass § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB von den nationalen Gerichten nicht weiter angewendet werden darf, weil er das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung missachtet. Nach dem Urteil verstößt die bisherige Regelung, nach der Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010, C 555/07 – „Kücükdeveci“).