Die Bundesregierung hat die Arbeitnehmerüberlassung reformiert und dabei die so genannte Drehtürklausel als zentrale neue Regelung gefeiert, um den Missbrauch wie bei Schlecker zu verhindern. Jetzt habe ich nachgefragt, wie die Drehtürklausel durchgesetzt und überprüft wird. Die Antwort ist nicht akzeptabel, denn die Bundesregierung verfährt nach dem Motto: Augen zu und durch – es wird schon klappen.
Der Schlecker-Skandal löste Empörung in der Öffentlichkeit aus. In der Folge sah sich die Bundesregierung aufgrund des öffentlichen Drucks zum Handeln gezwungen und führte die sogenannte Drehtürklausel in der Arbeitnehmerüberlassung ein. Seit der Reform gilt: Wenn ehemalige Beschäftigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten als Leiharbeitskräfte in dem gleichen Betrieb eingesetzt werden, haben sie laut Drehtürklausel Anspruch auf Equal Pay – also auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit“. Mit dieser Regelung soll der Missbrauch in der Leiharbeit verhindert werden. Zur Durchsetzung neuer gesetzlicher Regelungen sind aber auch effektive Kontrollen notwendig.
Mit einer Kleinen Anfrage haben wir die Bundesregierung zu den Kontrollen der Drehtürklausel befragt. In der Antwort weist die Bundesregierung zuallererst darauf hin, dass die Leiharbeitskräfte ihre Ansprüche aus der Drehtürklausel in eigener Verantwortung durchsetzen müssen. Das kann nur als zynisch bezeichnet werden. Natürlich können nur die Leiharbeitskräfte klagen, aber dennoch steht die Bundesregierung in der Verantwortung dafür zu sorgen, dass die zentrale neue Regelung – die Drehtürklausel – durch effektive Kontrollen umgesetzt wird.
Wir haben auch nachgefragt, wie die Kontrollen der Drehtürklausel durchgeführt werden. Die Antwort der Bundesregierung löst Unverständnis aus. Die Leiharbeitsfirmen erheben die Daten, in welchen Betrieben die Leiharbeitskräfte in den letzten 6 Monaten beschäftigt waren. Diese erhobenen Daten werden dann von der Bundesagentur für Arbeit geprüft. Solange Personenbefragungen und die Sichtung von Daten im Entleihbetrieb nicht erlaubt sind, bleibt diese Form der Kontrolle der Drehtürklausel aber ungenügend, denn auch hier gilt: Papier ist geduldig.
Weiter antwortet die Bundesregierung, dass die Drehtürklausel nicht explizit geprüft wird, sondern nur im Rahmen der regulären Prüfungen. Gleichzeitig wird ausgeführt, dass im Jahr 2012 gerade einmal 14 Prozent der Verleihfirmen geprüft wurden. Für eine solch sensible Branche ist dies eine nicht akzeptabel geringe Zahl. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung mit der Drehtürklausel Missbrauchsfälle wie bei Schlecker vermeiden will, ist diese überschaubare Zahl von Kontrollen schlicht ein Armutszeugnis.
Genauer müsste die Bundesagentur für Arbeit auch in Mischbetrieben kontrollieren. Das sind Betriebe, die neben einem anderen Betriebszweck auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Das ist ein besonders sensibler Bereich, denn hier geht es einerseits um die Abgrenzung zwischen Leiharbeit und Werkvertrag und andererseits um eine konsequente Durchsetzung der Drehtürklausel. Die Bundesregierung aber ignoriert diese Abgrenzungsproblematik und unterscheidet nicht einmal zwischen Mischbetrieben und reinen Verleihfirmen. Das ist höchst problematisch, denn gerade dieser Bereich ist besonders missbrauchsanfällig.
Die Drehtürklausel gilt auch nicht für Auszubildende, die nach dem Ende der Ausbildung im gleichen Betrieb als Leiharbeitskräfte eingestellt werden. Für Beschäftigte gilt nach der Drehtürklausel Equal Pay und Equal Treatment – für Auszubildende aber nicht. In der Antwort bestätigt die Bundesregierung erneut, dass sie keinen Anlass sieht, dies zu verändern. Wir kritisieren das, denn gerade junge Menschen brauchen Wertschätzung, Anerkennung und einen guten Start ins Berufsleben.
Fazit: Die Drehtürklausel wird nur ungenügend kontrolliert. Die Bundesregierung verfährt nach dem Motto: Augen zu und durch – es wird schon klappen. Sie zeigt auch keinerlei Empathie für die Leiharbeitskräfte. Sie sind auf sich gestellt und müssen selbst dafür sorgen, dass sie zu ihrem Recht kommen.