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26.09.2024

Persönliche Erklärung zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen verkürzt. Damit die Ermittlungsarbeiten bei Fällen schwerer Steuerhinterziehung wie beispielsweise Cum-Cum in den Jahren 2014 bis 2017 nicht ins Leere laufen, haben wir die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen um ein Jahr nach hinten verschoben. Das Bundeministerium der Finanzen soll nun mit höchster Priorität die Ermittlungsarbeit unterstützen und die Fälle prüfen lassen.

Gemeinsam mit weiteren Kolleg:innen habe ich folgende Persönliche Erklärung nach § 31 GO BT zur Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) (BT-Drucksache 20/11306, 20/13015) abgegeben:

Die Koalitionsfraktionen haben das Inkrafttreten der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen nach hinten geschoben, damit Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften zumindest noch ein weiteres Jahr Zeit haben, um gezielt potenzielle Fälle schwerer Steuerhinterziehung, zum Beispiel Cum-cum, zu identifizieren, bevor die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auch für Finanzinstitutionen in Kraft tritt. Wir bitten das Bundesministerium der Finanzen, die Ermittlungsarbeit gezielt zu unterstützen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt von seiner Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch zu machen, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer und Länderfinanzbehörden anzuweisen, Finanzunternehmen im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung wie Cum-cum-Fälle für die Jahre 2014 bis 2017 mit höchster Priorität zu prüfen.

Persönliche Erklärung: Bürokratieentlastungsgesetz IV